Privilegierter Eltern und Schwiegereltern Nachzug
Familien vereint – Privilegierter Eltern und Schwiegereltern Nachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG
Der Fachkraft als Stammberechtigten, der erstmals am oder nach dem 1. März 2024 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist es erlaubt, den Nachzug ihrer Eltern und Schwiegereltern zu beantragen. Es soll an Anreiz für die Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland gelten. Diese Regelung ist vorläufig bis Ende 2028 befristet.
Who can file a family reunion application?
Wer ist Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft im Sinne dieser Regelung?
- Fachkraft mit Berufsausbildung gem. § 18a AufenthG
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung gem. § 18b AufenthG
- Niederlassungserlaubnisinhaber für hoch qualifizierte Fachkräfte gem. § 18c Absatz 3 AufenthG
- Forscher gem. § 18d AufenthG
- Mobile Forschung gem. § 18f AufenthG
- Inhaber der Blauen Karte EU gem. § 18g AufenthG
- Inhaber der so g. ICT-Karte gem. § 19 AufenthG und so g. Mobile-ICT-Karte gem. § 19b AufenthG
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für berufserfahrene Ausländer gem. § 19c Absatz 2 AufenthG
- Beamte gem. § 19c Absatz 4 Satz 1 AufenthG
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Selbständigkeit gem. § 21 AufenthG
- Aufenthaltserlaubnisinhaber für sonstige Beschäftigungszwecke gem. 19c Absatz 1
- als leitende Angestellte oder Angestellter
- als Führungskraft
- als Unternehmensspezialist/in
- als Wissenschaftler/in
- als Gastwissenschaftler/in
- Ingenieur/in oder Techniker/in im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers
- als Lehrkraft
Erteilungsvoraussetzungen
- Das Verwandtschaftsverhältnis muss durch geeignete Belege wie Geburts- oder Heiratsurkunden nachgewiesen werden.
- Im Falle eines Nachzugs der Schwiegereltern nach Deutschland müssen beide Ehegatten ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben. Dies gilt nur für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Schwiegereltern.
- Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG müssen erfüllt sein, insbesondere:
- Lebensunterhalt der nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern muss vollständig gesichert sein (voraussichtlich etwa 1.000,00 EUR pro Monat einer nachziehenden Person). Die ausreichenden finanziellen Mittel können auf folgende Weise nachgewiesen werden:
- Haushaltseinkommen der Fachkraft bzw. der Eheleute
- Verpflichtungserklärung einer anderen Person zum Beispiel Geschwister in Deutschland
- Sperrkonto vom Antragsteller
- Erwerbstätigkeit der Eltern oder Schwiegereltern (auch durch eine nichtqualifizierte Beschäftigung)
- Lebensunterhalt der nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern muss vollständig gesichert sein (voraussichtlich etwa 1.000,00 EUR pro Monat einer nachziehenden Person). Die ausreichenden finanziellen Mittel können auf folgende Weise nachgewiesen werden:
- Der Nachweis einer eigenen Krankenversicherung ist erforderlich, oft schon bei der Einreise (freiwillige Krankenversicherung ohne Beschäftigung).
- Ausreichend Wohnraum ist vorhanden (§ 29 Abs. 5 AufenthG ist zu beachten).
Die Aufenthaltserlaubnis für die nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern wird für mindestens 1 Jahr erteilt, jedoch nicht länger als die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der einladenden Fachkraft, sofern die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt bleiben.
Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis, und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit ihrer Expertise vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren. Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Interessierte die Kanzlei unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder die Website jaberilawyers.com besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und weiteren angebotenen Dienstleistungen.
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